Nachfolgend findet sich das Statut der Feuerwehr Ersrode aus dem Jahr 1928.
Ordnung
betreffend die Regelung des Feuerlöschwesens in der Landgemeinde
– Ersrode –
Auf Grund der Bestimmungen des §68 des Kommunalgebungsgesetztes vom 14. Juli 1893 (G.K.K 152) in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlasse von Polizeiverordnungen über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden vom 21. Dezember 1904 (G.K.K. 291) und auf Grund des §6 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen- Nassau vom 4. August 1897 (G.K.K. 301) und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 22.02.1928 wird für die Landgemeinde Ersrode nachstehende Ordnung zur Regelung des Feuerlöschwesens erlassen.
§1
Die Feuerwehr der Landgemeinde Ersrode besteht aus
1. der freiwilligen Feuerwehr
2. der Pflichtfeuerwehr
Beide Wehren bilden eine Schutzwehr im Sinne des §113 Abs. 3 des Strafgesetzbuches.
§2
Sofern die Statuten und Dienstordnungen der freiwilligen Feuerwehr die Bestätigung des Landrates gefunden haben, so ordnet die freiwillige Feuerwehr ihren Dienst und ihre inneren Angelegenheiten nach ihnen selbständig. Die Führer der freiwilligen Feuerwehr werden von den Mitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bedürfen der Bestätigung des Bürgermeisters.
§3
Dienstpflichtig in der Feuerwehr ist jeder männliche Einwohner der Landgemeinde – vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, die Zuweisung der dienstpflichtig gewordenen Personen in die Pflichtfeuerwehr erfolgt alljährlich im Januar durch eine aus dem Polizeiverwalter, dem Ortsbrandmeister und den Zugführern der Pflichtfeuerwehr bestehenden Kommission.
§4
Befreit vom Dienst in der Pflichtfeuerwehr sind:
1. Die körperlich und geistig Unfähigen, falls diese Unfähigkeit auf Verlangen des Bürgermeisters durch kreisärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
2. Die Reichsbank und Gemeinde / Kommunal Beamten und Geistliche, Kirchendiener und Lehrer, die Reichswehrangehörigen sowie die Personen, denen nach den völkerrechtlichen Grundsätzen nach besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung zusteht.
3. Die Bahnpolizeibeamten der staatlichen und privaten Haupt- und Kleinbahnen ohne Rücksicht auf die Art ihres Anstellungsverhältnisses.
4. Die im Lokomotiv- und Bahnhofsdienst sowie als Maschinisten und Maschinistenanwärter beschäftigten Eisenbahnbediensteten der staatlichen und privaten Haupt- und Kleinbahnen.
5. Die Bediensteten und ständigen Arbeiter des Bahnbewachungs-, Zugbegleitungs-, Zugbeförderungs-, Bahnhofs- und Kleinbahndienstes. Die Maschinisten und Maschinenanwärter der Betriebswerkstätten und der elektrischen Bahnanlagen der Kleinbahnen.
6. Die Besatzungsmannschaften der Bagger, Feuerschiffe, Dampfer, Sicherschächte, Motorboote, Fährboote, Barkassen und Kränen, die mit der Bedienung von Schleusen, Hebewerken, Brücken, Wehren, Kränen, Kohlenkippern, Leuchtfeuern, Signalen und elektrischen Zentralen beauftragten Personen, die Maschinisten und Wärter von Maschinen, Dampfkessel und Heizungsanlagen, das Aufsichtspersonal der Bauhöfe und Bauführer, Werkmeister, Aufseher und Wärter, die Bedienungsmannschaften der Bauhofspritzen sowie die mit der Beaufsichtigung und Bewachung von Bauten und sonstigen fiskalischen Betrieben beauftragten Personen, soweit sie bei der allgemeinen, staatlichen Kreisverwaltung angestellt sind.
Dem Regierungspräsidenten bleibt es vorbehalten, dauernd oder vorübergehend einzelnen der vorstehenden bezeichneten Personen für den Feuerlöschdienst zu befreienden Personen zu erweitern.
7. Ärzte sowie Apotheker.
8. Die Maschinisten, Maschinen / und Kesselwärter von Privatbetrieben, soweit sie zur Fortführung des Betriebes erforderlich sind, worüber der Bürgermeister endgültig entscheidet.
§5
Die Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr sind von der Dienstpflicht bei der Pflichtfeuerwehr entbunden, sofern ihre Statuten und Dienstordnungen vom Landrat bestätigt sind und ihre Leistungen den zu stellenden Anforderungen genügen.
§6
Die Führer der Pflichtfeuerwehr werden auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters von der Ortspolizeibehörde ernannt. Die Übernahme eines Führeramtes gehört zur Dienstpflicht.
§7
Die gesamte Feuerwehr (freiwillige und Pflichtfeuerwehr) steht unter dem Befehl des von der Ortspolizeibehörde nach Anhörung des Bezirks- und evtl. des Kreisbrandmeisters zu bestellenden Ortsbrandmeisters. Bei Vorhandensein einer anerkannten freiwilligen Feuerwehr ist in der Regel deren Führer zum Ortsbrandmeister zu bestellen.
§8
Die Einteilung der Feuerwehr erfolgt nach den vom Regierungspräsidenten zu Kassel ergebenen Vorschriften zur Regelung des Feuerlöschwesens im Regierungsbezirk Kassel von 25. September 1927.
Bei Bestellen einer anerkannten freiwilligen Feuerwehr soll diese bei dem Feuerlöschdienst in erster Reihe zur Verwendung kommen, während die Pflichtfeuerwehr zur Ihrer Ergänzung und Unterstützung dient.
§9
Sämtliche der freiwilligen und Pflichtfeuerwehr angehörigen Ortsbewohner [haben] bei jedem im Gemeindebezirk entstandenen und in ortsüblicher Weise bekannt gemachten Brande bei der Feuerwehrabteilung, der sie zugeteilt sind, in vorschriftsmäßiger Ausrüstung sich rechtzeitig einzufinden, den Anordnungen der ihnen vorgesetzten Feuerwehrführer pünktlich und unweigerlich Folge zu leisten und sich am Feuerlöschdienst ordnungsgemäß [zu beteiligen].
§10
Ebenso haben die zur Hilfeleistung bei auswärtig fremden, durch den Bürgermeister nach Anhörung des Ortsbrandmeisters bestimmten Mitgliedern der freiwilligen und Pflichtfeuerwehr nach erfolgter Bekanntgabe des Brandes auf dem bestimmten Versammlungsplatzes ihrer Abteilung , in vorschriftsmäßiger Ausrüstung rechtzeitig zu erscheinen und den Anordnungen der ihnen vorgesetzten Feuerwehrführer pünktlich und unweigerlich in ordnungsmäßiger Weise Folge zu leisten.
§11
Vom Ertönen des ortsüblichen Alarmzeichens ab stehen die Führer und Mannschaften der gesamten Feuerwehr (also auch freiwilligen und etwaigen Werksfeuerwehren usw.) unter der Oberleitung des Ortspolizeiverwalters.
Die für die Bekämpfung des Feuer erforderlichen technischen Maßnahmen können nur von dem Orts- Bezirks- Kreis- Brandmeister, bei Waldbränden nur von den zuständigen Forstbeamten getroffen werden.
Den Anordnungen der Oberleitung, sowie denen des leitenden Feuerwehrführers haben auch alle nicht zur Feuerwehr gehörigen, auf den Brandstellen Anwesenden Folge zu leisten.
Die Anordnungen gelten als feuerpolizeiliche im Sinne des §368 Ziffer 8 des R.K.G.B.
§12
Kein Mitglied der Feuerwehr darf sich eigenmächtig von der Brandstelle entfernen. Die Erlaubnis kann nur der Leiter der Feuerlöscharbeiten (Orts- Bezirks- Brandmeister) oder dessen Stellvertreter erteilen.
§13
Von der Verpflichtung zum Erscheinen zum Feuerlöschdienst bei Bränden entbindet nur nachgewiesene Krankheit oder Abwesenheit vom Orte, sowie die unmittelbare Gefährdung des eigenen Besitzes durch einen ausgebrochenen Brand.
§14
Die Mitglieder der Pflichtfeuerwehr sind ferner verpflichtet, zu den durch den Orts-, Bezirks-, Kreisbrandmeister im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde angeordneten Übungen, zu denen sie in ortsüblicher Weise bestellt oder berufen sind, auf dem bestimmten Versammlungsplatz pünktlich in vorschriftsmäßiger Ausrüstung zu erscheinen. An ihnen in ordnungsmäßiger Weise zu beteiligen und den Anordnungen der ihnen vorgesetzten Führer unweigerlich Folge zu leisten.
§15
Die Ladungen zu diesen Übungen geschehen in der Regel 3 Tage vor der Abhaltung in ortsüblicher Weise. Die Zahl der Übungen richtet sich nach dem Bedarf, der nicht zu eng zu begrenzen ist. Die Festlegung einer Höchstzahl ist unstatthaft.
§16
Außer der Ortspolizeibehörde sind die Orts-, Bezirks-, Kreisbrandmeister berechtigt, zur Prüfung der Schlagfertigkeit der Feuerwehr im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde außer den vorher bestimmten Übungen plötzliche Alarmierungen zu außerordentlichen Übungen vorzunehmen, zu den die Mitglieder der gesamten Feuerwehr auf das Alarmzeichen hin, sich sofort in vorschriftsmäßiger Ausrüstung auf dem Alarmplatz einzufinden haben.
§17
Von der Verpflichtung zum Erscheinen zu den ordentlichen Übungen (§14) und zur Teilnahmen an ihnen entbindet nur nachgewiesene Krankheit. Bei den außerordentlichen Übungen §16 entschuldigt auch nachgewiesene Abwesenheit vom Orte, außerdem ist der Bürgermeister befugt, auf besonderen Antrag in geeigneten Fällen vom Erscheinen zu den ordentlichen Übungen (§14) zu entbinden.
§18
Die Mitglieder der Pflichtfeuerwehr haben bei Bränden und zu den Übungen die amtlich vorgeschriebenen Abzeichen anzulegen, die von der Gemeinde beschafft werden.
§19
Nach jedem Brand und nach jeder Übung reicht der Brandmeister dem Bürgermeister eine Liste der Fehlenden ein. Der Magistrat oder Bürgermeister beantragt erforderlichenfalls die Bestrafung wegen verschuldeter Versäumung des Brandes oder der Übung bei der Ortspolizeibehörde.
§20
Unbeschadet der Zustimmung des §360 No 10 10 K.St.G.B. sind alle Einwohner welche auf der Brandstätte und benachbarten Straßen anwesend und zum Feuerwehrdienst geeignet sind; soweit sie nicht nach §4 von jedem Feuerwehrdienst befreit sind, verpflichtet, Löschhilfe zu leisten.
§21
Alle im Gemeindebezirk wohnenden Besitzer von Zugpferden und Fahrzeugen (auch Kraftwagen) sind verpflichtet, sowohl bei einem Brande innerhalb des Gemeindebezirkes, als auch bei einem auswärtigen Brand bei dem Feuerlöschhilfe zu leisten ist, in der von dem Magistrat- Bürgermeister- zu bestimmenden Reihenfolge (§22) zur Beförderung von Feuerlösch- und Rettungsgerätschaften, von Feuerwehrmannschaften, Löschwasser usw. auf das ortsübliche Zeichen ihre Gespanne und Fahrzeuge (auch Kraftwagen) vollständig angeschirrt und fahrbereit nebst geeigneten Führern unverzüglich zur Verfügung zu stellen, und an die ihnen angegebene Stelle zu fahren.
Ebenso haben sie innerhalb der von dem Magistrat- Bürgermeister- festgesetzten Reihenfolge auf vorherige Anforderung durch den örtlichen Bezirks-/ Kreisbrandmeister ohne Gespann und Fahrzeuge vollständig angeschirrt und fahrbereit nebst dem geeigneten Führer zu den ordentlichen und außerordentlichen Übungen (§§ 14 und 16) zur Verfügung zu stellen und an die ihnen bezeichneten Stellen zu fahren. Die Gespanne und Fahrzeugführer haben den Anordnungen den die Löscharbeiten oder die Übungen leitenden unweigerlich Folge zu leisten.
§22
Im Dezember jeden Jahres bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge in der Leistung der Gespann- und Fahrdienste, teilt die Anordnung den Betroffenen schriftlich mit und läßt ihre Namen im Spritzenhaus und im Dienstzimmer des Bürgermeisters aufzeichnen. Veränderungen sind sofort nachzutragen. Im Falle der Verhinderung des Verpflichteten hat der Nächstfolgende an der Reihe sein Gespann und Fahrzeug zu stellen. Im Bedarfsfalle sind auf besondere Aufforderung der Ortspolizeibehörde auch diejenigen Gespann- und Fahrzeughalter verpflichtet, den Fahrdienst zu leisten, die nicht an der Reihe sind.
§23
Befreit von der Verpflichtung zur Gestellung von Gespannen und Fahrzeugen sind die in §4 Ziffer 2 dieser Ordnung aufgeführten Personen, die zivil und Militärbehörden, die Postschalter soweit die Pferde usw. dem Postdienst dienen, die Ärzte und Geistlichen soweit sie die Pferde und Fahrzeuge zur etwaigen Beförderung in Berufsangelegenheiten bedürfen.
§24
Wer einen Brand entdeckt, ist verpflichtet, die im Hause und die zunächst wohnenden zu alarmieren, sowie für die schleunige Meldung des Feuers bei der dazu bestimmten Stelle Sorge zu tragen.
§25
Bei Ausbruch eines Brandes darf dem Polizeibeamten sowie den Feuerwehrführern zu allen Räumen der in der Nähe des Brandplatzes gelegenen Gebäuden [der Zutritt] nicht verwährt werden. Ebenso darf zu Feuerlöschzwecken das Betreten den dem Brandplatze benachbarten Grundstücke und Gebäude den Mitgliedern der Feuerwehr, soweit der Oberleiter oder der Brandmeister dieses angeordnet hat, nicht verwährt werden.
In gleicher Weise haben die Besitzer von Brunnen, Wasserleitungen, stehenden oder fließenden Wasser der Feuerwehr die Wasserentnahme zu gestatten und den Mannschaften die betreffenden Örtlichkeiten zugänglich zu machen.
In allen diesen Fällen darf die Abgabe oder Gewährung seitens der Besitzer nicht von der vorherigen Bestimmung oder Gewährung einer Entschädigung abhängig gemacht werden.
§26
Bei Ausbruch eines Feuers sind von den Bewohnern auf Anordnung des Oberleiters in dem zu bestimmenden Umkreise um die Brandstelle die Dach- und Bodenluken sämtlicher Gebäude zu schließen und Vorsichtsmaßnahmen gegen Flugfeuer zu treffen.
§27
Die im Privateigentum befindlichen Leitern, Eimer, Feuerhaken usw. sind der Feuerwehr auf Verlangen der Führer während der Dauer der Löscharbeiten zu überlassen.
§28
Bricht der Brand in der Nacht aus, so haben die Besitzer oder Verwalter der in der Nähe gelegenen Häuser dafür zu sorgen, daß die Wegstrecken vor ihren Häusern gehörig erleuchtet werden, soweit nicht von der Gemeinde eine ordnungsmäßige Straßenbeleuchtung unterhalten wird.
§29
Bei großer Kälte haben die Besitzer von Kesseln auf Anfordern des Oberleiters gegen nachträglich von der Gemeinde zu leistende Entschädigung Wasser heiß zu machen und an die Feuerlöschmannschaften zu verabreichen, um das Gefrieren der Spritzen und Schläuche zu verhindern.
§30
Diese Ordnung tritt am 1.4.1928 in Kraft.
§31
Verstöße gegen die Vorschriften dieser Ordnung werden nach Maßgabe der Polizeiverordnung vom 25. September 1927 1 II 3272b/27 bestraft.
Ersrode, den 15.2.1928
Schwarz